Die Hochuni(n)formierte und ihre Ermittlungen

Polizeiaffäre Baden-Württemberg

08.01.2024 / Nach dem erstinstanzlichen Freispruch des freigestellten Polizeiinspekteurs des Landes Baden-Württemberg im Prozess um sexuelle Nötigung, könnte es mit Blick auf die anfänglichen Ermittlungen Zweifel am dienstlich korrekten und verhältnismäßigen Verhalten führender Köpfe innerhalb der Landespolizei geben. Das zeigen die dem Untersuchungsausschuss vorliegenden Akten.

In den Fokus all dieser Fragen rücken offenbar Baden-Württembergs Polizeipräsidentin Dr. Stefanie Hinz und die engen Verbindungen zu dem mit ihr verknüpften Bereich Öffentlichkeitsarbeit. Diese Kombination ist umso delikater, weil es sich immerhin um den sensiblen – und in erster Instanz widerlegten – Vorwurf der sexuellen Nötigung von Nebenklägerin Katharina B. durch einen hochrangigen Kollegen gehandelt hatte.

Die Beamtin, die eine Lawine von durch den Richter am Landgericht Stuttgart am Ende als unbegründet festgestellter Vorwürfe ins Rollen brachte, arbeitete in der Stabsstelle für Öffentlichkeitsarbeit und hatte sich nach besagtem Abend mit dem von ihr beschuldigten Polizeiinspekteur zunächst ihrem ebenfalls in der Abteilung tätigen Liebhaber B. anvertraut. Dabei ging es, wie aus den Akten hervorgeht, die den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses vorliegen, in keinem Wort um sexuelle Nötigung. Katharina B. beichtete anscheinend reumütig ein illustres Tête-à-Tête, das in einen einvernehmlichen Kuss endete. Dass dieses Ereignis am mutmaßlich Düpierten nicht sang- und klanglos vorbeiging, mag anzunehmen sein.

War B. der betrogene Dritte im Spiel? Wollte Katharina B. durch eine in schrittweisen Umdeutungen mündende Nacherzählung retten, was noch zu retten ist? Jedenfalls präsentierte sie in der Folgezeit gegenüber mehreren Personen immer mehr Details jenes Abends. B. informierte schließlich seinen Kollegen F. über den Fall, dem das Verhältnis der beiden bekannt war. Erst drei Tage später setzte B. dann seinen Vorgesetzten über den Sachverhalt in Kenntnis. Einen Tag später wurde Hinz selbst eingeweiht. Warum beim Verdacht auf sexuelle Nötigung alle drei bislang eingebundenen Personen -mutmaßliches Opfer und zwei Eingeweihte – erst mehrere Tage ins Land ziehen ließen, bis sie, zumindest ansatzweise, in einem ihnen vorgetragenen Fall sexueller Nötigung ordnungsgemäß handelten, ist ungeklärt.

Notwendige Schritte unterlassen

Wie aus den Untersuchungsakten weiter hervorgeht, soll Hinz, nach erster Kenntnis von einem mutmaßlichen Fehlverhalten des Polizeiinspekteurs, verschiedene, in diesen Fällen entscheidende, kriminalistisch und ermittlungstaktisch gebotene Schritte unterlassen und missachtet haben. So führte Hinz die Erstbefragung der angeblich geschädigten Polizeibeamtin Katharina B., laut Akten, selbst durch. Das hat ein spürbares „Gschmäckle“, denn Hinz, so ist anzunehmen, könnte als promovierter Juristin und Expertin, unter anderem für Strategie, Europa und Außenwirtschaft, nachzulesen im Lebenslauf der Homepage, der nötige Sachverstand bei der Ermittlungsarbeit derart sensibler Fälle wie Sexualdelikten fehlen. Zumindest hätte sie, als erfahrene Beamtin, nach sachlicher Selbsteinschätzung und den Grundlagen polizeilicher sowie juristischer Beweisführung, den Fall spätestens jetzt abgeben müssen.

Vernehmung auf eigene Faust

Hinz hätte also zunächst die zuständige Polizeidienststelle einschalten oder hilfsweise auf den Sachverstand kompetenter Personen im Landespolizeipräsidium setzen können. Das bestätigen mehrere Polizeiquellen gegenüber Radio BW Baden-Württemberg, die nicht namentlich genannt werden wollen. Hat sie nicht. Sie vertraute sich selbst am meisten. Hinz entschloss sich, gemeinsam mit einer kriminalistisch ungeschulten Verwaltungsjuristin und des ebenso in der Bearbeitung von Sexualdelikten erfahrungslosen Beamten der Schutzpolizei und bereits von privater Seite über den Vorgang informierten F. zu einer Erstbefragung. Dieser verschwieg Hinz seine enge, freundschaftliche Verbindung zum damaligen Liebhaber des mutmaßlichen Opfers, das er selbst kannte.

Das Gespräch dauerte rund zwei Stunden; die Aussagen wurden weder 1:1 aufgezeichnet noch wörtlich dokumentiert. Am Ende erstellte die Landespolizeipräsidentin, laut Akte, lediglich ein „Gedächtnisprotokoll“ und ließ sich sogar einen für sie erkennbar rechtswidrigen – weil durch Katharina B. heimlich aufgezeichneten – Mitschnitt eines Skype-Telefonats mit dem später angeklagten Andreas R. vorspielen. Ob und was die Inhalte mit dem eigentlichen Fall zu tun hatten, ist bis heute ungeklärt. Die Ereignisse außerhalb der Gaststätte „Corner“, um die es im Verfahren ging, kamen jedenfalls darin, laut Akten, an keiner Stelle zur Sprache.

Ungeachtet dessen bezeichnete Hinz die ihr vorgetragenen Aussagen von Katharina B. am Ende und auf Basis einseitiger Informationen als „glaubwürdig“. Dabei ignorierte sie, unter anderem, dass die anwesende Verwaltungsjuristin bereits „Unstimmigkeiten in der Körpersprache“ des mutmaßlichen Opfers feststellte. Eine Befragung des beschuldigten Polizeiinspekteurs hatte bis dato nicht stattgefunden.

Wird Hinz zur Zeugin?

Dass die Landespolizeipräsidentin zum Auftakt besagten Abends höchstpersönlich und lange Zeit ebenfalls zugegen war und damit zur möglichen Zeugin eines Ermittlungs- und Disziplinarverfahrens wird, spielte für die ranghohe Beamtin offenbar keine Rolle. Selbst der Ermittlungsausschuss zeigt an diesem Sachverhalt bislang kein Interesse. Hinz setzte auch nicht auf die Aussagen der ihr bekannten und ebenfalls an jenem Abend anwesenden zwei Beamten B. und K.. Beide hätten sehr wahrscheinlich wichtige Informationen zur sachlichen und neutralen Einschätzung der Begebenheiten beitragen können. Dazu gehören, wie ebenfalls aus der Akte ersichtlich und damit im Widerspruch zur Aussage von Katharina B. stehend, sehr vertraut wirkende Selfies und die körperliche Annäherung an den Beschuldigten Andreas R. – und nicht umgekehrt. Darüber hinaus mag die Grenze zur Befangenheit überschritten worden sein: Immerhin war Katharina B. in der Hinz zugeordneten Stabsstelle Öffentlichkeitsarbeit tätig und der Beschuldigte Andreas R. engster, freundschaftlich verbundener Mitarbeiter der Landespolizeipräsidentin.

Hinz führte in den Folgetagen weitere, undokumentierte Gespräche mit ihrer engen Mitarbeiterin Katharina B.. Erst am 22. November 2021 hielt sie ein Treffen mit dem Beschuldigten für notwendig. Die Inhalte dieses vertraulichen, weil zu den Ermittlungen gehörenden, Gesprächs gab Baden-Württembergs oberste Polizistin allerdings zunächst nicht zu den Akten, sondern teilte sie mit dem mutmaßlichen Opfer. Einen Tag später erklärte Hinz dann in einer telefonischen Schaltkonferenz gegenüber den Polizeichefs, dass sie Katharina B. weiterhin für glaubwürdig halte, wie mehrere Teilnehmer auf ihren Dienststellen berichteten. Mehr noch: Sie gab die haarsträubende, weil allein auf vagen sowie unbelegten und, wie wir heute, laut erstinstanzlichem Urteil, wissen, unzutreffende Angaben von Katharina B., Einschätzung im Sinne einer Vorverurteilung preis, dass „mit weiteren Opfern“ von Andreas R. zu rechnen sei.

Eine weitere, nach menschlichem Verständnis eher zweifelhafte, „Öffentlichkeitsarbeit“ erfolgte dann nicht nur überaus zeitnah, sondern auch vor den eigentlichen Ermittlungen: Bevor die Staatsanwaltschaft überhaupt eine Maßnahme auf Basis juristischer Abwägung ergreifen konnte, verschickte Hinz einen Tag nach ihrem Gespräch mit dem beschuldigten Polizeiinspekteur einen Mitarbeiterbrief und eine offizielle Pressemitteilung. Mindestens eines der Dokumente soll noch heute im Intranet abrufbar sein.

Nicht nur dieses überstürzte Vorgehen, sondern auch die Inhalte beider Schreiben, halten einer seriösen Bewertung von Ermittlungsarbeit und Informationsweitergabe kaum stand. Dass Baden-Württembergs Innenminister Strobl dann auch noch ein vertrauliches Anwaltsschreiben des Rechtsbeistands des Beschuldigten Andreas R. kurze Zeit später auserwählten Teilen der Presse steckte, ist in diesem Zusammenhang nur die Spitze eines ermittlungstechnisch abschmelzenden Eisbergs und lässt den – wohlgemerkt unbewiesenen – Verdacht medial-politischer Vetternwirtschaft aufkommen.

Vertrauensvolle Veröffentlichungen

Vor dem inhaltlichen Hintergrund der Akten des Ermittlungsausschusses, könnte die Landespolizeipräsidentin Baden-Württembergs offenbar gleich in mehreren Fällen und in eklatanter Weise die ihr bekannte und als Grundlage jedweder Ermittlungen zugrundliegende Unschuldsvermutung missachtet und damit einen Stein ins Rollen gebracht haben, der in erster Instanz bereits hängenblieb. Spinnt man den Gedanken weiter, stellt sich die Frage nach „unbewusst“ oder Vorsatz? Wird Hinz zur hoch-uni(n)formierten Schlüsselfigur? Umso interessanter sind die kommenden Aussagen von Hinz und politischer Beteiligter im laufenden Ermittlungsausschuss. Und all das, was künftig ans Licht kommt.

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